Aktuelle Preise für Wasser-Hausanschlüsse bis DN 50
gem. Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - Stand: 1. Januar 2018
Baukostenzuschüsse (§ 9 AVBWasserV)
Der Baukostenzuschuss (Zuschuss des Anschlussnehmers an das Versorgungsunternehmen für die Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen) wird in Form einer Pauschale erhoben. Für Standardgrößen beträgt die Pauschale:
Rohrnennweite | netto | brutto |
---|---|---|
bis DN 32 | 1.583,18 € | 1.694,00 € |
bis DN 40 | 2.473,83 € | 2.647,00 € |
bis DN 50 und max. 20 Wohneinheiten (WE) |
4.969,16 € | 5.317,00 € |
ab 21 bis max. 30 WE | 7.453,27 € | 7.975,00 € |
ab 31 WE | 9.938,32 € | 10.634,00 € |
DN = Innendurchmesser der Anschlussleitung
WE = Wohneinheiten
Bei Nutzflächen gem. DIN 277, die gemischt oder rein gewerblich genutzt werden, gelten je angefangene 75 m² als eine Wohneinheit.
Für Rohrnennweiten größer als DN 50 gelten besondere Festlegungen. Bei Hausanschlussverstärkungen erfolgt eine Nachberechnung der Baukostenzuschüsse (Differenz zur nächsthöheren Rohrnennweite).
Liegen besondere Verhältnisse vor (z. B. Löschwasservorhaltung - siehe hierzu Sonderbedingungen), so können die ESTW mit dem Anschlussnehmer abweichende Vereinbarungen treffen.
Hausanschlusskosten (§ 10AVBWasserV)
Die Anschlusskosten-Pauschale beinhaltet die Gesamtkosten eines Standardhausanschlusses innerhalb und außerhalb des Privatgrundstückes einschließlich der Kosten für die Grabarbeiten und endgültiger Oberflächenwiederherstellung.
Die Kosten für die erstmalige Inbetriebsetzung (1. Zählersetzung) der Anlage (§ 13 AVBWasserV) sind in der Anschlusskosten-Pauschalen enthalten.
Die Anschlusspauschale beträgt je Hausanschluss:
Rohrnetzweite | netto | brutto |
---|---|---|
bis DN 40 | 2.969,16 € | 3.177,00 € |
bis DN 50 | 3.154,21 € | 3.375,00 € |
Längenzuschlag für Mehrlänge über 10 m inkl. Grabarbeiten und Oberflächenwiederherstellung je Meter |
216,82 € |
232,00 € |
Ab einer Hausanschlusslänge von mehr als 10 Meter auf Privatgrund wird ein zusätzlicher Längenzuschlag verrechnet. Für die Ermittlung des Längenzuschlages wird die tatsächlich verlegte Rohrlänge ab Grundstücksgrenze bis zum Gebäude-Eintrittspunkt berücksichtigt (auf volle Meter gerundet).
Bei abweichenden Ausführungen bzw. bei besonderen Verhältnissen oder erschwerenden Bedingungen können die ESTW die Hausanschlusskosten nach tatsächlichem Aufwand abrechnen.
Wird der Anschluss nur teilweise ausgeführt (Grundstücksanschluss) und wird die Fertigstellung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, so erfolgt die Abrechnung ebenfalls nach tatsächlichem Aufwand.
Bei Ausführung des Anschlusses in einem Neubaugebiet gewähren wir auf die o. g. Pauschalsätze einen Nachlass von 15 %. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Erstanschluss handelt und die Straßenoberfläche noch nicht fertiggestellt ist.
Sollten die Grabarbeiten oder andere Leistungen, die in den Pauschalsätzen enthalten sind, mit unserem Einverständnis bauseits ausgeführt werden, erfolgt bei ordnungsgemäßer Durchführung nachfolgende Gutschrift:
Gutschrift für: | netto | brutto |
---|---|---|
für Grabarbeiten mit Oberflächenwieder- herstellung pro laufenden Meter |
74,77 € | 80,00 € |
Mauerdurchbruch herstellen (Durchbruch und Wiederverschluss) |
58,88 € | 63,00 € |
Standardmäßig wird die Hauptabsperrarmatur (HAE) unmittelbar nach der Mauerdurchführung eingebaut. Kann hier auch die Wasserzähleranlage installiert werden, so ist das Zählereingangsventil gleichzeitig auch die Hauptabsperrarmatur. Die Montage der kompletten Wasserzähleranlage (Bügel, Ausgansventil u. Rückflussverhinderer) erfolgt im Rahmen der Hausanschlussverlegung durch die ESTW.
Bei Hausanschlüssen mit einer Länge von mehr als 15 Meter Anschlusslänge bzw. bei besonderen Verhältnissen, z. B. wenn keine geeignete Übergabestelle vorhanden ist oder keine vorschriftsmäßige Trasse ausgewiesen werden kann, können die ESTW verlangen, dass die Hauptabsperrarmatur einschließlich der gesamten Wasserzähleranlage in einem unmittelbar an der Grundstücksgrenze bauseits zu erstellenden Wasserzählerschacht eingebaut wird. Die Ausführung des Schachtes geben die ESTW vor. In besonders begründeten Fällen erfolgt unter den v. g. Bedingungen der Einbau eines erdeingebauten Absperrschiebers bzw. eines Absperrventils als Hauptabsperrarmatur (§ 11 AVB).
Dies ist dann auch der Übergabepunkt der Trinkwasserversorgung.