Anschlussvergütung für ausgeförderte EEG-Anlagen - EEG 2021

(vom 24.01.2023)

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten die Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen bisher für jede eingespeiste Kilowattstunde eine feste Vergütung. Seit 2021 sind für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung ausgelaufen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.

Mit der letzten Änderung des Erneuerbaren Energien-Gesetzes am 21. Dezember 2020 wurde für diese Erzeugungsanlagen, die als „ausgeförderte Anlagen“ bezeichnet werden, der Rechtsrahmen derart angepasst, dass der erzeugte Strom weiterhin dem Netzbetreiber - voraussichtlich bis Ende 2027 - gegen ein Marktwertentgelt abzüglich der Vermarktungskosten zur Verfügung gestellt werden kann. 

Damit haben Anlagenbetreiber seit dem 1. Januar 2021 für ausgeförderten Erzeugungsanlagen folgende Betriebsmöglichkeiten:

1. Volleinspeisung - voraussichtlich bis Ende 2027 (wird in 2023 geprüft)

2. Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung

3. Direktvermarktung der erzeugten Energie

4. Modernisierung und/oder Optimierung - anstatt Abbau

Bewertung der Betriebsmöglichkeiten: Variante 1 - 4

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