Energiepreise
Preissenkung der Strom- und Erdgaspreise zum 1. Januar 2024
Mit dem Jahresbeginn 2024 reduzierten sich die Strom- und Erdgaspreise für unsere Kunden spürbar. Der Arbeitspreis für eine Kilowattstunde (kWh) Strom senkte sich in den meisten Stromtarifen um rund 25 %, die Grundpreise blieben unverändert. Unsere Kunden profitieren ganz automatisch von erzielten Vorteilen bei der Beschaffung und den Preisrückgängen an den Energiemärkten. Auch die Arbeitspreise für Erdgas sanken mit dem Jahresbeginn.
Ab 1. April 2024 gilt für Erdgas und Wärme wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent
Aufgrund der gestiegenen Energiepreise durch den russischen Angriff auf die Ukraine galt seit 1. Oktober 2022 für Erdgas- und Wärmelieferungen befristet ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Diese Befristung ist zum 31. März 2024 ausgelaufen. Ab 1. April 2024 gilt für Erdgas und Wärme wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
Alle Preise finden Sie im aktuellen Preisblatt
Weitere Informationen zu den Themen:
Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Aktueller Hinweis: Die staatlichen Preisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Bundestag und Bundesrat haben Ende 2022 die Preisbremsen-Gesetze für Strom, Erdgas und Wärme verabschiedet. Die Preisbremsen gelten ab 1. März 2023 und wirken auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Nachdem bei den ESTW die Abschläge jeweils zum Monatsende fällig werden, erfolgt die erste angepasste Abschlagszahlung Ende März 2023. Über die genaue Höhe des neuen Abschlagsbetrages werden wir Sie rechtzeitig vorher informieren.
Durch die Strompreisbremse greift bei Privathaushalten und kleineren Gewerbekunden ab dem 1. März 2023 für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) ein maximaler Arbeitspreis von 40 Cent brutto je Kilowattstunde. Für den Verbrauch über 80 Prozent gilt der jeweilige Vertragspreis. Nachdem unsere neuen seit 1.2.2023 gültigen Strompreise in vielen Tarifen unter der genannten Preisgrenze von 40 Cent liegen, ist hier eine Umsetzung der Strompreisbremse nicht notwendig. Bei allen anderen Tarifen werden die gesetzlichen Regelungen der Strompreisbremse umgesetzt.
Bei Jahresverbräuchen über 30.000 Kilowattstunden Strom gelten gesonderte Regelungen.
Auch die Gas- und Wärmepreisbremse gilt ab 1. März 2023 mit rückwirkender Anrechnung der Monate Januar und Februar 2023. Bei Privathaushalten und kleineren Gewerbekunden gilt mit der Preisbremse für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) ein maximaler Arbeitspreis von 12 Cent brutto je Kilowattstunde Erdgas und von 9,5 Cent brutto je Kilowattstunde Wärme. Für den Verbrauch über 80 Prozent gilt auch hier der jeweilige Vertragspreis. Nachdem unsere neuen seit 1.2.2023 gültigen Erdgaspreise in den allermeisten Tarifen unter der genannten Preisgrenze von 12 Cent liegen, ist hier eine Umsetzung der Gaspreisbremse nicht notwendig. Bei Wärme werden die gesetzlichen Regelungen der Preisbremse voll umgesetzt.
Bei Jahresverbräuchen über 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas oder Wärme gelten gesonderte Regelungen.
Zur Berechnung des jeweiligen Entlastungsbetrages der Preisbremsen hat die Bundesregierung einen Energiekostenrechner veröffentlicht. Bitte beachten Sie dabei, dass wir im Abrechnungsjahr nur 11 Abschläge (statt 12) berechnen. Link zum Rechner der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/energiekostenrechner-2163140.
Weiterführende Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu den Preisbremsen finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Erdgas-Soforthilfe
Die Erdgas-Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden. In der Regel betrifft das Kunden, die nur einmal im Jahr eine Rechnung erhalten und ansonsten monatliche Abschlagszahlungen berechnet werden (SLP-Kunden).
Die Dezemberhilfe soll die steigenden Energiekosten für Erdgaskunden abfedern. Selbstverständlich werden wir die von der Bundesregierung beschlossene „Dezemberhilfe“ für unsere Kunden berücksichtigen. Deshalb fordern wir für den Monat Dezember 2022 (Fälligkeitsdatum 30.12.) keine Abschlagszahlung von unseren Erdgaskunden an. Bei Gesamtabschlägen wird jedoch der verbleibende Anteil für Strom und Wasser unverändert fällig.
Was müssen Sie als Kunden tun?
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt?
Dann müssen Sie nichts unternehmen! Ihr Abschlagsbetrag bzw. der Anteil für Erdgas wird im Dezember 2022 nicht abgebucht.
Sie zahlen den monatlichen Abschlag selbst (Dauerauftrag, Überweisung oder Bar)?
In diesem Fall müssen Sie keine Zahlung für den Monat Dezember (Erdgasanteil) leisten.
Sie haben den Dezember-Abschlag bereits beglichen oder den Dauerauftrag nicht gestoppt:
Keine Sorge, auch dann geht die Soforthilfe für Sie nicht verloren und wird von uns dann automatisch bei Ihrer nächsten Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen Ihrer nächsten Jahresabrechnung werden wir dann auch den genauen, individuell errechneten Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausweisen. Dieser Betrag kann aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel von der ursprünglichen Abschlagszahlung abweichen.
Wie hoch ist die Soforthilfe Erdgas?
Die Entlastung beträgt 1/12 des im September 2022 zugrundeliegenden Jahresverbrauchs multipliziert mit dem für den Monat Dezember 2022 gültigen Arbeitspreises zuzüglich 1/12 des für Dezember 2022 gültigen Grundpreises.
Wärme-Soforthilfe
Die Dezember-Soforthilfe erhalten alle Fernwärmekunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden automatisch (außer im Gesetz genannte Ausnahmefälle). Fernwärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden erhalten die Dezember-Soforthilfe nur, wenn Sie zu einem speziellen Berechtigungskreis gehören.
Wichtig: Wir überweisen Ihnen den Wärme-Entlastungsbetrag!
Was müssen Sie als Kunden tun?
Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt?
Dann müssen Sie nichts unternehmen! Ihr Wärme-Entlastungsbetrag wird automatisch über das bestehende SEPA-Mandat erstattet.
Sie haben uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt?
In diesem Fall bitten wir Sie um Mitteilung Ihrer Bankverbindung, damit wir Ihnen den Entlastungsbetrag überweisen können. Sollten Sie uns keine Bankverbindung mitteilen, dann wird die Soforthilfe automatisch bei Ihrer nächsten Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigt und ausgewiesen.
Wie hoch ist die Soforthilfe Wärme?
Berechnung des Entlastungsbetrags bei Kunden mit jährlicher Abrechnung: Für die Fernwärmelieferungen werden bei uns 11 Abschlagszahlungen pro Jahr fällig. Deshalb ist zur Ermittlung des Entlastungsbetrags eine Umrechnung des maßgeblichen Abschlagsbetrages erforderlich (Rechenweg = Abschlagsbetrag September 2022 x 11 : 12). Der Entlastungsbetrag beträgt 120 % des so ermittelten Betrages.
Berechnung des Entlastungsbetrags bei Kunden mit monatlicher Rechnung: Als Basis wird hier die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 herangezogen. Die kumulierten Rechnungsbeträge für diesen Zeitraum werden durch 12 geteilt. Der Entlastungsbetrag beträgt 120 % des so ermittelten Betrages.
Soforthilfe Erdgas bei RLM-Kunden und Soforthilfe Wärme bei Jahresverbräuchen über 1,5 Mio. kWh
Grundsätzlich müssen alle RLM-Erdgaskunden und berechtigte Wärmekunden über einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh den ESTW bis spätestens 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Unternehmen mit einem Erdgas-Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh), die monatlich über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Soziale Einrichtungen und Letztverbraucher, die Erdgas oder Wärme im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen, erhalten die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh ist.
Übersicht der Anspruchsberechtigten:
- alle SLP-Kunden
- RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive Ausnahmefälle)
- Kunden der Wohnungswirtschaft (Vermietung Wohnraum, Wohnungseigentümergemeinschaften)
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter/Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:
- Letztverbraucher/Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
- Zugelassene Krankenhäuser
- Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und RLM-Messung
Bei RLM-Erdgaskunden beträgt die Entlastung 1/12 des Jahresverbrauchs im Zeitraum November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 multipliziert mit dem für den Monat Dezember 2022 gültigen Arbeitspreises und 1/12 des Bruttogrundpreises.
Bei berechtigten Wärmekunden über 1,5 Mio. kWh wird die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 herangezogen. Die kumulierten Rechnungsbeträge für diesen Zeitraum werden durch 12 geteilt. Der Entlastungsbetrag beträgt 120 % des so ermittelten Betrages.
Frühere Infos zur Markt- und Versorgungslage Erdgas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni 2022 nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite von drei Stufen des Notfallplan Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe.
Sie tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sagt dazu: „Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. …Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt.“
Auch für das Versorgungsgebiet der Erlanger Stadtwerke gilt, dass die Versorgungssicherheit gegenwärtig gewährleistet ist.
Hier finden Sie die aktuelle Presseinformation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Ausrufung der Alarmstufe.
Weitere Informationen zur Gasversorgungslage finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Empfehlungen und Energiespartipps
Was können Sie jetzt schon tun?
Jede Kilowattstunde Gas, die wir im Sommer einsparen, trägt dazu bei, dass mehr Gas eingespeichert werden kann und wir dadurch besser durch den nächsten Winter kommen. In der jetzigen Situation sollte jeder Gasverbraucher so viel Energie wie möglich einsparen. Energie sparen heißt, die Nachfrage zu reduzieren. Dazu gehören kleine Dinge im Alltag wie das Senken der Raumtemperatur, die Nichtbeheizung einzelner Zimmer oder die Häufigkeit bzw. Dauer des Duschens.
Drei einfache aber effektive Spartipps
- Energiesparend duschen
Wassersparende Duschköpfe haben einen kleineren Kopf und bündeln das Wasser. So verbrauchen sie weniger als der reguläre Duschkopf oder gar eine Regendusche. Oft haben sie einen Durchflussbegrenzer gleich mit eingebaut. Eine saubere Sache – die bis zu 30 Prozent Warmwasserkosten spart.
- Schatten statt Klimaanlage
Lange und heiße Sommer lassen viele von uns mit einer Klimaanlage liebäugeln. Doch statt die Hitze mit hohem Energieaufwand aus den eigenen vier Wänden zu vertreiben, ist es besser sie gleich von Beginn an auszusperren. Lassen sie daher an heißen Tagen schon tagsüber die Außenjalousien herunter. Das spart nicht nur Hitze, sondern auch Strom.
- In der Heizperiode Raumtemperatur senken
Ob es 20 oder 21 Grad Celsius im Raum sind, werden Sie kaum spüren – es bringt aber schon eine nennenswerte Einsparung. Drehen Sie daher die Heizung einfach ein wenig herunter. Denn jedes Grad, um das es kühler ist, verringert den Energiebedarf um bis zu 6 Prozent. Im Schlafzimmer beispielsweise sorgen 17 bis 18 °C für einen guten Schlaf. Verfrorenen Schläfern tut eine Wärmflasche übrigens viel besser als ein zu warmer Raum. Wer noch keine elektronischen Thermostatventile hat, sollte überlegen, sich welche einzubauen. Diese Ventile regeln die Temperatur besonders genau und sind auch programmierbar.
Noch mehr und vor allem nachhaltig Energie sparen können Hausbesitzer durch eine energetische Gebäudesanierung, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen. Ein Beitrag kann auch sein, sich eine eigene Photovoltaikanlage auf das Dach setzen zu lassen. Insbesondere im kommenden Winter sollten Haushalte noch stärker auf ihr Heizverhalten achten.
- Weitere Informationen und Tipps zum Energie sparen finden Sie hier.
Wir als regionaler Versorger unterstützen die kürzlich gestartete Bundeskampagne zum Energie sparen ausdrücklich. Aktuell ist es enorm wichtig, dass wir alle verantwortungsvoll mit den vorhandenen Energieressourcen umgehen. Das gilt neben Erdgas auch für andere Energiearten wie Strom und Fernwärme.
Wir sind für Sie da
Wenden Sie sich gerne für eine kostenfreie persönliche Beratung an unsere Fachleute in unserem Energieberatungszentrum, Telefonnummer 09131 823-4424 oder per E-Mail unter ebz@estw.de.
Weitere Informationen und Tipps
Weitere Informationen und Energiespartipps erhalten Sie auch unter www.energiewechsel.de - Energiespartipps des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).