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Erlanger Stadtwerke AG
Netzwirtschaft
Äußere Brucker Straße 33
91052 Erlangen
Grundversorgung
§36 Absatz 2 EnWG Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet
Grundversorger im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Festlegung des Grundversorgers erfolgt alle 3 Jahre, erstmals zum 01. Juli 2006.
Als Grundversorger nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 wurden im Netzgebiet der Erlanger Stadtwerke AG nachfolgende Versorgungsunternehmen festgestellt:
- für 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, Strom: Erlanger Stadtwerke AG
Gas: Erlanger Stadtwerke AG - für 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012, Strom: Erlanger Stadtwerke AG
Gas: Erlanger Stadtwerke AG