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Netzanschluss
Erdgasnetzanschlüsse
Baukostenzuschüsse (§ 11 NDAV)
Der Baukostenzuschuss (siehe unten: "Was bedeutet was?") wird in Form einer Pauschale erhoben. Für Standardgrößen beträgt die Pauschale:
Baukostenzuschuss (BKZ) Gas (§ 11 NDAV)
|
Stand: 1. Januar 2007 |
netto |
brutto |
|
Rohrnennweite (DN) |
BKZ |
BKZ |
|
DN 25 |
511,29 € |
608,44 € |
|
DN 40 |
613,55 € |
730,12 € |
|
DN 50 |
715,81 € |
851,81 € |
Die Bruttopreise beinhalten 19 % Umsatzsteuer.
Für Rohrnennweiten größer als DN 50 gelten besondere Festlegungen. Bei Netzanschlussverstärkungen erfolgt eine Nachberechnung der Baukostenzuschüsse (Differenz zur nächsthöheren Rohrnennweite).
Liegen besondere Verhältnisse vor, so können die ESTW mit dem Anschlussnehmer abweichende Vereinbarungen treffen.
Netzanschlusskosten (§ 9 NDAV)
Die Anschlusskosten-Pauschale beinhaltet die Gesamtkosten eines Standard-Netz-Anschlusses innerhalb und außerhalb des Privatgrundstückes einschließlich der Kosten für die Grabarbeiten und endgültige Oberflächenwiederherstellung. Wenn möglich führen die ESTW eine gemeinsame Verlegung mit Strom und Wasser durch und wählen grundsätzlich die kürzeste und günstigste Anschlusstrasse. Ab einer Netzanschlusslänge von mehr als 10 m auf Privatgrund wird ein zusätzlicher Längenzuschlag verrechnet. Die Anschlusspauschale beträgt bei einer Rohrnennweite (DN).
je Netzanschluss (§ 9 NDAV)
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Stand: 1. Januar 2007 |
netto |
brutto |
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|
bis DN 25 |
|
1.636,13 € |
1.946,99 € |
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bis DN 40 |
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1.738,39 € |
2.068,68 € |
|
bis DN 50 |
|
1.942,91 € |
2.312,06 € |
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Längenzuschlag für Mehrlänge über 10 m inkl. Grabarbeiten und Oberflächenwiederherstellung |
je Meter |
127,82 € |
152,11 € |
Die Bruttopreise beinhalten 19 % Umsatzsteuer.
Für die Ermittlung des Längenzuschlages wird die tatsächlich verlegte Rohrlänge ab der Grundstücksgrenze bis zur Hauptabsperreinrichtung berücksichtigt.
Bei abweichenden Ausführungen bzw. bei besonderen Verhältnissen oder erschwerenden Bedingungen können die ESTW die Netzanschlusskosten nach tatsächlichem Aufwand abrechnen.
Die notwendigen Grabarbeiten für den Anschluss einschl. Oberflächenwiederherstellung werden von den ESTW oder einer beauftragten Fachfirma durchgeführt. Sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, wird ein Durchpressungsgerät eingesetzt.
Sollten die Grabarbeiten oder andere Leistungen, die in den Pauschalsätzen enthalten sind, mit unserem Einverständnis bauseits ausgeführt werden, erfolgt bei ordnungsgemäßer Durchführung nachfolgende Gutschrift:
Besondere Leistungen
| Stand: 1. Januar 2007 |
netto |
brutto |
|
|
Grabarbeiten und Oberflächenwiederherstellung |
pro laufenden Meter |
35,79 € |
42,59 € |
|
Mauerdurchbruch |
(Aufbruch und Wieder- |
40,90 € |
48,67 € |
|
Sonstige kostenpflichtige Leistungen |
|||
|
Schutzrohrverlegung bei Erfordernis nach technischen Regeln |
pauschal |
153,39 € |
182,53 € |
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Stillegung je Netzanschluss inkl. Grabarbeiten |
|
766,94 € |
912,66 € |
|
Wiederinbetriebnahme von Netzanschlüssen inkl. erforderlicher Sicherheitsüberprüfungen |
je Anschluss, pauschal |
460,16 € |
547,59 € |
|
Umverlegung von Netzanschlüssen oder Leitungsverbindungen innerhalb des Grundstücks bzw. Gebäudes |
|
- nach Aufwand- |
- nach Aufwand - |
|
Vorhaltegebühr für nicht genutzte Netzanschlüsse |
pro Monat, pauschal |
5,62 € |
6,69 € |
Die Bruttopreise beinhalten 19 % Umsatzsteuer.
Die Kosten für erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage (§ 14 NDAV) sind in der Anschlusskostenpauschale enthalten.
Erfordert eine Leistungserhöhung die Verstärkung des bestehenden Netzanschlusses, so werden dem Anschlussnehmer die Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Die ESTW können auch pauschal abrechnen.
Die ESTW sind berechtigt, den Netzanschluss auch ohne Auftrag des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zu verstärken. Bei einem späteren zusätzlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers berechnen die ESTW in diesem Fall die Kosten der bereits durchgeführten Verstärkung.
Was bedeutet was ?
Baukostenzuschuss:
Zuschuss des Anschlussnehmers an das Versorgungsunternehmen für die Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Hauptleitungen, usw.).
NDAV
Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) Erlassen vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vom 1. November 2006
Abkürzungen, die unvermeidbar sind:
DN = Innendurchmesser der Anschlussleitung
Zahlen ohne Probleme - Lastschrifteinzug:
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